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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Interessierte,

mit diesem Blog wollen wir als Gewerkschaft ver.di euch / Sie über aktuelle Vorgänge beim Baur-Versand Burgkunstadt transparent und schnell informieren und euch / Ihnen Gelegenheit geben, sich zu äußern.
Wir haben uns für diese Informationsverbreitung aus unterschiedlichen Gründen entschieden: Zum einen seid ihr / sind Sie so nicht mehr auf Gerüchte angewiesen, die ja alltäglich aufkommen, zum anderen kommen über diesen Kanal Informationen aus erster Hand blitzschnell zu Euch / Ihnen nach Hause.
Wir werden unser Bestes geben, so aktuell wie möglich, und so ausführlich wie nötig zu informieren. Gerne könnt ihr Euch / können Sie sich durch Kommentare einbringen. Zensur wird unsererseits bei Einträgen ausgeübt, die offensichtliich unfair sind, klar die Unwahrheit verbreiten oder ins Niveaulose abgleiten.
Wir wünschen uns und euch / Ihnen viel Spaß beim Lesen und Schreiben und Kommentieren.

Euer / Ihr ver.di-Blog-Team
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Montag, 15. Februar 2016

Die Zulässigkeit von Sonntagsöffnungen im stationären Einzelhandel eingeschränkt!



Das Bundesverwaltungsgericht hat erneut den arbeitsfreien Sonntag gestärkt und in seiner aktuellen Begründung zur Entscheidung vom 11. November 2015 (AZ 8 CN 2.14) die rechtlichen Anforderungen an Sonntagsöffnungen im stationären Einzelhandel noch mal wesentlich verschärft. Dabei begründen sie, dass dazu ihre eigene bisherige Rechtsprechung dem Sonn- und Feiertagsschutz nicht hinreichend gerecht wird.


Der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Friedrich Kühn aus Leipzig, der dieses Urteil für ver.di München erstritten hat, fasst die wesentlichen Gesichtspunkte wie folgt zusammen:

·      Die bisherige Rechtsprechung des BVerwG, wonach es für die Zulässigkeit einer Sonntagsöffnung aufgrund einer Veranstaltung genügt, dass die Anlassveranstaltung einen erheblichen Besucherstrom auslöst, wird dem verfassungsrechtlichen Schutz der Sonn- und Feiertage nicht hinreichend gerecht und verlangt eine weiterführende Einschränkung.

·      Eine Sonntagsöffnung mit uneingeschränktem Warenangebot aus Anlass einer Veranstaltung (Markt) ist nur zulässig, wenn die Veranstaltung selbst für den Sonntag prägend ist. Die Sonntagsöffnung darf also nach den gesamten Umständen lediglich als Annex zur Anlassveranstaltung wahrgenommen werden.

·      Eine prägende Wirkung setzt regelmäßig voraus, dass die Veranstaltung ohne die Sonntagsöffnung mehr Besucher anziehen würde als die alleinige Sonntagsöffnung. Dieser Einschätzung muss auch bei erstmals stattfindenden Ereignissen eine schlüssige und vertretbare Prognose zugrunde liegen.

·      Eine prägende Wirkung kann auch nur dann angenommen werden, wenn ein enger räumlicher Bezug zwischen Veranstaltung und geöffneten Geschäften besteht, die Öffnung also auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung begrenzt bleibt.

·      Ist die Verkaufsfläche der Geschäfte, die geöffnet haben können, ungleich größer als die Fläche des Marktes, der als Anlass für die Sonntagsöffnung dient, spricht schon dies gegen ein prägende Wirkung des Marktes. Gleiches gilt für die räumliche Reichweite der Ausnahmeregelung im Verhältnis zum räumlichen Ausmaß der Anlassveranstaltung.

·      Der Bezug zwischen Anlassveranstaltung und Öffnung kann im Übrigen dadurch hergestellt werden, dass die Öffnung auf bestimmte Handelszweige beschränkt wird.

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